Den Kernbereich der Tätigkeit von PersonenbetreuerInnen bildet die Betreuung und Begleitung Ihrer KlientInnen im Alltag.
Die PflegerInnen & BetreuerInnen arbeiten als selbstständige Betreuungskräfte und unterliegen der Gewerbebeordnung.
Die Gewerbeordnung regelt in § 159 ff die selbständige Betreuungstätigkeit wie folgt:
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
2. Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
3. Gesellschafterfunktion insbesondere:
4. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
das Haushaltsbuch zu führen und samt der Belegsammlung über einen Zeitraum von zwei Jahren aufzubewahren.
5. praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
6. Organisation von Personenbetreuung
7. Verschwiegenheitspflicht: Die im § 159 genannten Gewerbetreibenden sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Zulässig ist die Vornahme dieser Tätigkeiten durch die Betreuungskraft:
Die genauen Leistungen werden mit uns individuell beim Erstgespräch besprochen.
Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin:
Esther Zaussinger